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Markennamen in Google-Anzeigen verwenden PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 14. September 2010

Google hat seine Markenrichtlinie in Europa mit dem heutigen Dienstag, 14. September 2010 erneuert. Sie erlaubt es Unternehmen, geschützte Begriffe als Keywords in Google-Anzeigen zu verwenden.

Gibt der Nutzer zum Beispiel den Markennamen eines bestimmten Farbenherstellers bei Google ein, so kann er künftig sowohl relevante und hilfreiche Anzeigen von Farbenhändlern als auch die von anderen Farbherstellern finden. Bisher konnten Markeninhaber eine Beschwerde einreichen, um zu verhindern, dass bei der Eingabe ihrer eigenen Marke fremde Anzeigen geschaltet werden.
Ist ein Markeninhaber der Meinung, dass ein anderes Unternehmen mit einer geschalteten Anzeige die Nutzer verwirrt oder täuscht, kann er bei Google eine Beschwerde einreichen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Anzeigen auf Webseiten führen, die den Eindruck erwecken, als gehörten sie zum Markeninhaber. Auch wenn auf Websites geschützte Markenprodukte oder Dienstleistungen verkauft werden ist der Widerspruch zulässig. In solchen Fällen wird, nach Überprüfung durch Google, die Anzeige gelöscht.

Googles Richtlinien für Anzeigentexte bleiben jedoch unverändert - unbefugte Werbetreibende können keine Handelsmarken in ihren Anzeigentexten verwenden. Die Änderung der Markenrichtlinie betrifft nur die (eigentlich unsichtbaren) Keywords.

"Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass es konform mit dem bestehenden Markenrecht ist, wenn unsere Anzeigenkunden auf Keywords bieten dürfen, die den Handelsmarken anderer Unternehmen entsprechen", so Stefan Tweraser, Country Director von Google in Deutschland. „Die jetzt angekündigte Änderung ermöglicht es uns, unsere Richtlinien weltweit zu harmonisieren. Die Nutzer profitieren davon, weil sie mehr für sie relevante Anzeigen finden, wenn sie bei Google suchen."