|
Rauchmelderpflicht nicht nur im Neubau |
|
|
|
|
Nachrichten -
Allgemein
|
|
Montag, 17. Mai 2010 |
|
Während bereits in Rheinland-Pfalz seit 2003 sowie in weiteren acht Bundesländern eine Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten besteht, rückt nun auch die Sicherheit von Bestandsbauten in den Fokus einzelner Länder.
Als Vorreiter machte Mecklenburg-Vorpommern ein Nachrüsten zur Pflicht. Hamburg und Schleswig-Holstein gewähren Eigentümern und Vermietern von bestehendem Wohnraum eine Frist bis Ende 2010.
Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Landesbauordnungen festgelegt und gelten für Wohnungen, Wohnhäuser sowie Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Die hierfür relevante Anwendungsnorm DIN 14676 schreibt vor, dass jeweils in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein muss. Die Geräte sollen so angebracht, betrieben und gewartet sein, dass Brand-rauch frühzeitig erkannt und gemeldet werden kann. Hierzu haben Vermieter und Eigentümer durch mindestens jährliche Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Geräte betriebsbereit sind. Diese Sorgfaltspflicht kann auch durch entsprechende Mietvertragsänderungen auf den Mieter übertragen werden.
Weitere Informationen gibt es unter www.rauchmelder-lebensretter.de. |