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Unzulässige Rückzahlungsfristen bei Weiterbildungskosten PDF Drucken E-Mail
Allgemein
Dienstag, 13. April 2010
Rückzahlungsklauseln zu Weiterbildungskosten sind unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer zu lange an die Firma binden. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, die Kosten für Weiterbildungen zurückzuzahlen, wenn er die Firma innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums verlässt. Dieser Zeitraum darf aber nicht unangemessen lang sein. Dann erlischt nämlich der vertragliche Anspruch des Arbeitgebers auf eine Rückzahlung, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

In dem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht behandelt wurde, hatte eine Mitarbeiterin an einem dreimonatigen Kurs teilgenommen, der vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Hierzu schlossen beide einen Vertrag mit einer Rückzahlungsklausel: Sollte sie in den folgenden fünf Jahren kündigen, müsse sie nachträglich einen Teil der Kosten übernehmen.
Als die Mitarbeiterin zwei Jahre nach dem Lehrgang ihre Stelle auf eigenen Wunsch verließ, berief sich der Arbeitgeber auf diese Regel und forderte fast zwei Drittel der Fortbildungskosten ein. Damit kam er vor Gericht aber nicht durch. Denn die Richter hielten eine fünfjährige Bindung für unangemessen, da der Lehrgang nur drei Monate dauerte und die Kosten für das Unternehmen keine außergewöhnlich hohe Belastung darstellten. Die Bindungsdauer dürfe den Arbeitnehmer nicht entgegen der Gebote von Treu und Glauben benachteiligen.
 

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