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Allgemein
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Dienstag, 23. Februar 2010 |
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Seite 3 von 4 Dies ließe sich vermeiden, wenn der Ehemann in seinem Testament festlegt, dass seine Frau die Alleinerbin des Vermögens sein soll. Bestehen die Kinder in diesem Fall nach seinem Tod auf ihren Pflichtteil, muss die Witwe die Immobilie nach neuem Erbrecht nicht veräußern, sondern kann ihre Zahlungen stunden. Das Kapital für die Auszahlung der Angehörigen lässt sich per Bausparvertrag aufbauen. Guthaben, Darlehen und staatliche Förderungen lassen sich für diesen wohnungswirtschaftlichen Zweck einsetzen.
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