|
Künstlersozialabgabe: Auch das Handwerk ist betroffen |
|
|
|
|
Dienstag, 11. Dezember 2007 |
Seit diesem Jahr kontrollieren die Betriebsprüfer der Rentenversicherung die Abgaben zur Künstlersozialversicherung. Auch Handwerksbetriebe ebenso wie Fachverbände und Handwerkskammern können zur Abgabe der Künstlersozialabgabe verpflichtet sein, sofern sie künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbständigen in Anspruch nehmen.
Deshalb ist eine Anschreibeaktion für einen Teil der Betriebe geplant. Dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wurde zugesichert, dass die Rentenversicherung bei den Anschreibeaktionen zur Prüfung der Abgabepflicht nur die wahrscheinlichen Verwerter einbezieht. Kleine Betriebe mit weniger als 6 Mitarbeitern werden in aller Regel nicht erfasst.
Erhält ein Handwerksunternehmen ein Schreiben der Rentenversicherung zur Feststellung der Abgabepflicht, sollte dieses beantwortet werden. Erteilt das Unternehmen keine Auskunft, wird eine Schätzung vorgenommen. Da insbesondere für die kleinen und mittleren Handwerksbetriebe die bürokratische Belastung durch die Abgabe in keinem Verhältnis zu den Erträgen der Künstlersozialkasse steht, setzt sich der ZDH für die Einführung einer Bagatellgrenze ein.
Ausführliche Informationen zur Verwerterabgabe in der Künstlersozialversicherung sind unter http://www.kuenstlersozialkasse.de sowie unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.
|