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Planungsleistungen grundsätzlich vergüten |
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Samstag, 19. Mai 2007 |
Die Tischler in NRW streben eine Änderung des BGB an. Bislang heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch: "Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten". Diese Regel ist für Tischler ein großes Ärgernis, da ein Angebot in ihrem Gewerk mit viel Aufwand, Zeit und Ideen verbunden ist, das in vielen Fällen jedoch nicht zu einem Auftrag führt. Die Tischler in Nordrhein-Westfalen fordern deshalb, die Vergütungsregelung des § 632 BGB zu ändern. Neu einzufügen sei der Absatz:
"Angebote mit aufwändigen Arbeiten der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses oder Angebote mit Planungsleistungen sind dem Angebotsersteller grundsätzlich zu vergüten."
Um die Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen, hat die Mitgliederversammlung des nordrhein-westfälischen Tischlerhandwerks am 5. Mai in Herford einstimmig eine entsprechende Resolution verabschiedet.
http://www.tischler-nrw.de |