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Neue Beitragsverfahrensverordnung zum 1. Juli 2006 PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 29. Juni 2006
Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen

Ab dem 1.7.2006 müssen Sie als Arbeitgeber sich nicht in unterschiedlichen Verordnungen schlau machen, wenn Sie wissen wollen, wie Sie die Beiträge zur Sozialversicherung berechnen müssen.
Bislang waren die Antworten in der Beitragszahlungsverordnung zu finden oder in der Beitragsüberwachungsverordnung.
Alle Regelungen aus diesen Verordnungen sind jetzt zusammengefasst – und zwar in der ab dem 1.7.2006 geltenden Beitragsverfahrensverordnung. Ziel der Verordnung ist es, das Beitragsverfahren systematisch in logischer Reihenfolge darzustellen.
In der neuen Verordnung finden Sie beispielsweise die Antwort auf

• Grundsätze zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge,
• Details zum Berechnungsvorgang,
• Grundsätze zur "Prüfung beim Arbeitgeber" und Informationen darüber, welche Unterlagen Sie bei einer Betriebsprüfung vorlegen müssen,
• wann Ihre Beiträge beispielsweise bei Überweisung oder Scheckeinlieferung als gezahlt gelten ("Tag der Zahlung, Zahlungsmittel")
• ob und ggf. wann Ihnen bei verspäteter Zahlung der Beiträge Säumniszuschläge berechnet werden dürfen bzw. müssen,
• welche Aufzeichnungen Sie vorrätig halten müssen.

Trotz der umfassenden Inhalte der Verordnung werden keine Änderungen im materiellen Recht vorgenommen. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Es bleibt rechtlich alles beim Alten. Nur die Quelle, in der Sie sich vergewissern können, was Sie beim Beitragsverfahren alles beachten müssen, ist vereinheitlich worden.
Wichtig: Es ist beabsichtigt, die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiterzuschläge teilweise beitragspflichtig zu machen. Die Beitragsverfahrensverordnung hat diesen Punkt bereits aufgegriffen. Als Arbeitgeber sind Sie ab dem 1.7.2006 verpflichtet, in Ihren Entgeltunterlagen die beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge gesondert auszuweisen.