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Bauindustrie: Sofortige Minderung des steuerlichen Ergebnisses durch Verluste bei unfertigen Bauten
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Dienstag, 6. Dezember 2005 |
BFH-Urteil sorgt für Klarheit
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie begrüßt ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. September 2005, in dem klargestellt wird, dass die Möglichkeit zur Teilwertabschreibung durch das Verbot der Drohverlustrückstellungen nicht begrenzt wird, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig ist. Das Urteil erlaubt nach den Worten von Michael Knipper, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, dass bei Verlustbauten das steuerliche Ergebnis auf dem Weg der Teilwertabschreibung unmittelbar gemindert werden könne; eine Besteuerung von Scheingewinnen werde so vermieden. Der BFH habe damit eine seit Jahrzehnten in der Bauindustrie geübte Bilanzierungspraxis bestätigt; noch offene Fälle könnten jetzt zum Abschluss gebracht werden.
Für die deutsche Bauindustrie ist das Urteil wegweisend, nachdem die Teilwertabschreibung unfertiger Verlustbauten im Zusammenhang mit der Abschaffung der Drohverlustrückstellungen ab 1997 – ohne gesetzliche Grundlage – auf dem Verwaltungsweg eingeschränkt worden war. Die Finanzverwaltung hatte dazu die Auffassung vertreten, dass eine Teilwertabschreibung für unfertige Bauten nur insoweit in Betracht kommt, als sich die Unterdeckung der Aufwendungen am Bilanzstichtag bereits anteilig realisiert hat. Hätte sich diese Ansicht durchgesetzt, hätten in der Vergangenheit nicht realisierte Gewinne aus unfertigen Bauten versteuert werden müssen; später eintretende Verluste hätten unter Umständen keine steuerliche Wirkung mehr entfalten können. »Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun endgültig einen Riegel vorgeschoben«, stellt Knipper fest.
Mit der BFH-Entscheidung ist klargestellt, dass die im Rahmen eines schwebenden Geschäftes hergestellten unfertigen Verlustbauten nach den Grundsätzen der so genannten retrograden Bewertung auf die gegenüber ihren Herstellungskosten niedrigeren Teilwerte abzuschreiben sind. Dabei sind die gesamten aus dem Bauauftrag drohenden Verluste – lediglich begrenzt auf die Höhe der aktivierten Herstellungskosten – voll zu berücksichtigen. Die Teilwertabschreibung hat somit gegenüber der Verlustrückstellung Vorrang. Die Verlustrückstellung greift nur insoweit, als nach Abschreibung kein Aktivwert für das entsprechende Wirtschaftsgut mehr vorhanden ist.
»Es ist bedauerlich, dass erst eine BFH-Entscheidung für klare Verhältnisse sorgen muss und die Finanzverwaltung von sich aus nicht bereit war, von ihrer unternehmensfeindlichen Auffassung abzuweichen«, erklärte Knipper. »Bilanzierungsregeln sind dafür da, dass sie eingehalten werden und zwar nicht nur einseitig von den Unternehmen sondern auch von der Finanzverwaltung«. |