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Rechnungen richtig ausstellen |
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Sonntag, 13. November 2005 |
Welches Datum Sie auf der Rechnung als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angeben müssen
Sind Rechnungen nicht richtig ausgestellt, droht inzwischen die Verweigerung des Vorsteuerabzugs, obwohl der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer zahlen muss. Es ist also darauf zu achten, dass die Rechnungen von Lieferanten aber auch die Kundenrechnungen exakt ausgestellt sind.
2004 wurde gesetzlich bestimmt, dass auf Rechnungen auch der Zeitpunkt der Lieferung und sonstigen Leistung angegeben werden muss, was bei Firmen und Finanzverwaltung einige Fragen auf.
Und wie hat das Bundesfinanzministerium seine Finanzbeamten hinsichtlich dieser Angabe angewiesen? Der Zeitpunkt der Lieferung und sonstigen Leistung muss in der Rechnung angegeben werden
* auch wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt
* es reicht, wenn der Monat angegeben wird
* auch bei Barzahlung
Die Angabe kann auf der Rechnung entfallen, wenn sich das Lieferschein- und das Leis-tungsdatum aus dem Lieferschein ergeben. Sind Lieferschein- und Leistungsdatum gleich, genügt es, wenn auf dem Lieferschein ein Hinweis darauf aufgenommen wird.
Wird die Ware versendet oder befördert gilt: Die Lieferung gilt als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt Bei einer Lieferung ist der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung anzugeben oder der Kalendermonat in dem die Lieferung ausgeführt wurde.
(BMF, Schreiben vom 26.09.2005, Az. IV A 5 - S 7280 a - 82/05) |