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Wenn der Auszubildende die Berufsschule schwänzt PDF Drucken E-Mail
Montag, 24. Oktober 2005

Fehlt ein Auszubildender unentschuldigt stunden- oder tageweise in der Berufsschule, verletzt er seine Lernpflicht. Der Arbeitgeber hat dann die Pflicht, darauf zu reagieren.

Als erstes sollte man ihn zur Rede stellen und ermahnen. Bringt das keinen Erfolg, sollte er schriftlich abgemahnt werden. Damit wird klargestellt, dass das Verhalten missbilligt wird und im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Abgemahnt werden kann z. B. in folgender Form

Sehr geehrter Herr,

während Ihrer Ausbildung sind Sie verpflichtet, die Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Deshalb ist auch der Besuch der Berufsschule Pflicht. Ihre Berufsschule ... hat uns mitgeteilt, dass Sie dem Unterricht am … und am … unentschuldigt ferngeblieben sind. Damit haben Sie gegen Ihre Lernpflicht verstoßen.

Wir fordern Sie daher auf, Ihre Ausbildung in Zukunft mit der erforderlichen Disziplin fortzusetzen und den Berufsschulunterricht regelmäßig zu besuchen. Sollte sich Ihr Fehlverhalten wiederholen, sind wir gezwungen, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen.

Mit freundlichen Grüßen