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Gleichbehandlung auch bei Weihnachtsgratifikation
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Sonntag, 16. Oktober 2005 |
Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation zahlt, muss auch dabei dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgen – es sei denn, er kann eine Differenzierung mit sachlichen Kriterien begründen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Falle eines Gießereiarbeiters entschieden.
Er hatte sich dagegen gewehrt, dass die rund 70 Angestellten des nicht-tarifgebundenen Unternehmens 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts ausgezahlt erhielten, während den etwa 150 Arbeitern nur 55 Prozent eines Monatslohnes überwiesen wurden.
Die Klage hatte – anders als in den Vorinstanzen – vor dem BAG Erfolg, weil nach dessen Auffassung die vom Arbeitgeber angeführten Unterschiede der Mitarbeiter in Ausbildung und Qualifikation »nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung« sind. Eine Gruppenbildung entspreche nur dann sachlichen Kriterien, wenn sie sich aus dem Leistungszweck belegen lasse (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005, 10AZR 640/04). |