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Anspruch eines Auszubildenden auf ein Zeugnis |
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Sonntag, 11. September 2005 |
Am Ausbildungsende haben Auszubildende auf Verlangen einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (§ 8 BBiG). Dieser Anspruch besteht bei jeder Form des Endes des Ausbildungsverhältnisses, also auch, wenn ein Auszubildender vorzeitig ausscheidet. Gleiches gilt für Auszubildende, die übernommen wurden, und zwar unabhängig davon, ob es verlangt wird oder nicht.
Das Zeugnis muss am Tag des Ausbildungsendes überreicht werden können. Nicht nur deshalb sollte man sich um die Erstellung des Zeugnisse so früh wie möglich kümmern. Wird der Auszubildende nicht übernommen, braucht er es für seine weiteren Bewerbungen.
Ein Auszubildender hat nach BBiG die Wahl zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis. Man muss ihn also vorher fragen, welche Zeugnisform er wünscht. Reicht ihm ein einfaches Zeugnis, muss man dieser Bitte folgen; man darf dann kein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Wird das Zeugnis nicht rechtzeitig oder nicht richtig erteilt, kann der Auszubildende beim Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses bzw. Neuformulierung des Zeugnisses klagen. Und: Es gibt kein Zurückbehaltungsrecht für das Zeugnis gegenüber dem Auszubildenden.
Fazit: Es muss auf jeden Fall für jeden Auszubildenden ein Zeugnis erstellt werden.
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