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Unterzeichnung handelsrechtlicher Jahresabschlüsse |
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Sonntag, 14. August 2005 |
Immer wieder muss darauf hingewiesen werden, dass es noch weit verbreitet ist, die Jahresabschlüsse falsch, nicht oder unvollständig zu unterzeichnen.
Die Unterzeichnungsvorschriften sind im HGB geregelt. "Unterzeichnung" heißt, dass der Jahresabschluss an seinem Ende zu unterschreiben ist. Dazu gehört die Unterschrift aller Geschäftsführer, das Datum und auch der Ort. Das "Ende" des Jahresabschlusses ist bei Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten nach der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der GmbH haben alle Geschäftsführer zu unterschreiben, bei Personengesellschaften sind es alle Vollhafter. Bei der GmbH besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Demzufolge ist der GmbH-Abschluss nach dem Anhang zu unterschreiben. Wird ein Lagebericht aufgestellt, ist der Lagebericht gesondert zu unterzeichnen.
Beachten Sie außerdem: Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine GmbH keinen Anhang aufstellen muss. Ein GmbH-Abschluss ohne Anhang ist nicht vollständig und ein Geschäftsführer, der so einen Abschluss anfertigt oder akzeptiert, macht sich strafbar.
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