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Unvollständige Angaben bei der Berufsunfähigkeitsversicherung |
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Sonntag, 19. Juni 2005 |
Macht ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unvollständige Angaben zu Vorerkrankungen, kann er damit den Anspruch auf Versicherungsleistungen verwirken. In diesem Fall darf der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, weil im Rahmen der Arglist bedingter Vorsatz ausreichend ist.
Von arglistigem Verhalten geht man aus, wenn der Täuschende weiß, damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht, die diesen zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben hätte. Arglist ist nicht nur das Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch Verhaltensweisen, die auf bedingtem Vorsatz i.S. eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
Voraussetzung: Der Versicherungsnehmer muss mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- bzw. offenbarungspflichtiger Umstände den Entschluss des Versicherers beeinflussen wollen. Dabei muss er sich bewusst sein, dass der Versicherer eventuell seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen würde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben machen würde.
Der Nachweis einer Arglist bei objektiv unvollständigen Angaben im Antragsformular kann dabei aus der Auswahl der angegebenen und verschwiegenen Tatsachen erfolgen.
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe widerspricht es z. B. der Lebenserfahrung, dass eine Antragstellerin eine Diagnose wie Aortenklappeninsuffizienz vergisst und eine länger andauernde Behandlung mit fünf Injektionen wegen Stress durch den Internisten aus dem Gedächtnis schwindet, während im gleichen Zeitraum vorgenommene befundfreie Vorsorgeuntersuchungen detailgenau in Erinnerung geblieben sind. Die Antragstellerin hatte in diesem Fall ihre Angaben bewusst so gestaltet, dass sie nur Ärzte angegeben hat, bei denen eine Nachfrage des Versicherers zu einem nur positiven Ergebnis für sie geführt hätte.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2005, Az. 12 U 391/04)
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