|
Rückstellung für Jubiläumszuwendungen |
|
|
|
|
Sonntag, 12. Juni 2005 |
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen kommen nur unter den in § 5 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen nur für rechtsverbindliche Jubiläumszusagen in Betracht. Im Streitfall scheiterte die Rückstellungsbildung an der jederzeitigen Widerrufbarkeit der Zusage. In der Betriebsordnung hieß es ausdrücklich: „Bei den Jubiläumszuwendungen handelt es sich um jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.“ Die Zusage von Jubiläumszuwendungen ist nur dann rechtsverbindlich, wenn Eintritt und Fälligkeit nur noch von einer einzigen Bedingung, nämlich dem Erreichen einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer, abhängig sind. An weitere Voraussetzungen - z. B. an eine bestimmte Ertragslage des Unternehmens im Jubiläumsjahr - darf die Zusage nicht geknüpft werden.
(FG Hessen, Urteil vom 30.03.2004, Az. 10 K 731/01) |