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Flutkatastrophe: Was müssen Arbeitgeber beachten? PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 21. August 2002
Als würde die Flutwelle den betroffenen Gebieten an Donau oder Elbe nicht schon genug Probleme bringen, steigen mit dem Hochwasser auch die Sorgen der Arbeitgeber.
Viele Betriebe in den Katastrophengebieten stehen unter Wasser. Anderen, die von der Flut verschont blieben, steht das Wasser zumindest finanziell bis zum Hals. Zahlreiche Unternehmen können nicht mehr produzieren, weil wegen der überfluteten Straßen und Schienen der Güterverkehr stark eingeschränkt ist. Wieder anderen fehlen die Arbeitskräfte, weil die Mitarbeiter auf den Deichen retten, was noch zu retten ist, oder als Katastrophenhelfer rund um die Uhr arbeiten. Vielerorts kommen die Mitarbeiter nicht mehr zu ihren Betrieben, weil sie in den überfluteten Gebieten festsitzen. Doch als Arbeitgeber können Sie die Folgen der Flut zumindest in Grenzen halten:

Im Falle einer Naturkatastrophe muss ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen, wenn es die Situation nicht zulässt. Als Arbeitgeber haben Sie in diesem Fall aber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter das Gehalt, für die Zeit, die er nicht gearbeitet hat, zu streichen. Wenn weder der Arbeitgeber, noch der Mitarbeiter, sondern die Natur die Schuld an dem Arbeitsausfall trägt, wird der Mitarbeiter zwar von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden, verliert aber nach den Paragraphen 275 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuch gleichzeitig seinen Anspruch auf die Vergütung. Bleibt Ihr Mitarbeiter also seinem Arbeitsplatz fern, weil er auf dem Deich Sandsäcke füllt oder daheim die Möbel vor dem drohenden Hochwasser in Sicherheit bringt, können Sie ihm sein Gehalt weiterhin zahlen, Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

Anders ist die Situation, wenn Ihre Mitarbeiter zwar grundsätzlich arbeiten könnten, Ihre Betriebsräume aber wegen des Hochwassers unter Wasser stehen. Naturkatastrophen dieser Art bezeichnen die Juristen als "höhere Gewalt". Können Sie als Arbeitgeber aufgrund einer solchen "höheren Gewalt" Ihre Mitarbeiter nicht beschäftigen, müssen Sie ihnen dennoch das Arbeitsentgelt zahlen. Aufgrund des Arbeitsvertrages sind Sie als Arbeitgeber nämlich verpflichtet, Ihre Mitarbeiter zu beschäftigen, ob Sie können oder nicht. Sie tragen also das Risiko dafür, dass Ihr Betrieb auch tatsächlich läuft. Selbst bei höherer Gewalt, wie einer Naturkatastrophe, die Ihren Betrieb lahmlegt, müssen Sie die Löhne und Gehälter aufgrund des Betriebsrisikos weiterhin zahlen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies bereits mehrfach entschieden (BAG Urteile vom 09.03.1983 (4 AZR 301/80) und vom 30.01.1991 (4 AZR 338/90)).

Auch wenn Ihr Betrieb nicht in den Katastrophengebieten liegt, können Sie trotzdem von der Flut betroffen sein. Häufig kann es in diesen Tagen nämlich vorkommen, dass einer Ihrer Mitarbeiter um eine Freistellung von der Arbeit bittet, weil er ehrenamtlich oder nebenberuflich in einer Einrichtung des Katastrophenschutzes, wie etwa dem Technischen Hilfswerk (THW) tätig ist. Einem solchen Mitarbeiter müssen Sie für den Dienst im Katastrophenschutz frei geben. Gleichzeitig sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, einem Mitarbeiter, der im Katastrophenschutz tätig ist, während eines Einsatzes das Gehalt oder den Lohn einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen. Sofern Sie kein öffentlicher Arbeitgeber sind, haben Sie aber einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Lohnkosten gegen das THW. Dieser Erstattungsanspruch umfasst auch die Sozialabgaben. Wie das THW mitteilt, haben jedoch viele Arbeitgeber, vor allem die größeren, bereits auf die Erstattung verzichtet, um ihre Solidarität mit den Opfern der Flutkatastrophe zu zeigen.

Ist Ihr Mitarbeiter als Katastrophenhelfer in Diensten der Freiwilligen Feuerwehr oder einer ähnlichen Hilfsorganisation eingesetzt, müssen Sie ihn ebenfalls von der Arbeitspflicht befreien. In einem solchen Fall können Sie Ihren Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten allerdings nicht an die Feuerwehr richten, sondern müssen den Ersatz bei der entsprechenden Gemeinde beantragen. Dies schreiben die jeweiligen Landesgesetze vor.

Um Arbeitgeber zu entlasten und Entlassungen vorzubeugen, hat die Bundesregierung ein Sonderprogramm ins Leben gerufen. Demnach können Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Kurzarbeit anmelden, wenn in einem von der Flut betroffenen Unternehmen nicht gearbeitet werden kann. Den Lohn sowie die Sozialversicherungsbeiträge übernehmen die Arbeitsämter. Betroffene Arbeitgeber können sich für nähere Informationen an ihr zuständiges Arbeitsamt wenden oder zunächst auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums (http://www.bma.de) umsehen.