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Arbeitnehmer steht nach Eigenkündigung bei Vertragsbruch Schadensersatz zu |
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Mittwoch, 14. August 2002 |
Bricht der Arbeitgeber ein Versprechen, kann das teuere Folge haben. Diese Erfahrung musste jetzt ein westfälisches Bauunternehmen vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt machen.
Die Firma hatte im Jahr 1998 einen Mitarbeiter eingestellt, der nach einer Einarbeitungszeit von 6 Monaten zum Geschäftsführer ernannt werden sollte. Zu diesen Zeitpunkt, so wurde es im Arbeitsvertrag festgelegt, sollte auch das Einkommen der neuen Führungskraft steigen. Doch weder die Spitzenposition noch das Spitzengehalt wurden dem Mitarbeiter letztendlich geboten. Denn der Arbeitgeber war nach Ablauf der Probezeit nicht von den Qualitäten des künftigen leitenden Angestellten überzeugt. Sowohl an der Person als auch an der Eignung des neuen Mitarbeiters waren Zweifel aufgetreten, die in den Augen des Unternehmens eine Verlängerung der Probezeit notwendig erscheinen ließen. Der Geschäftsführer in Wartestellung wollte sich damit aber nicht zufrieden geben. Schriftlich verlangte er von seinem neuen Arbeitgeber, dass dieser sich an die vertraglichen Vereinbarungen halten und ihn endlich zum Geschäftsführer bestellen sollte. Als nichts geschah, kündigte er und klagte nicht nur die vereinbarte Gehaltserhöhung,
sondern auch seine Gehaltsansprüche für ein ganzes Jahr ein. Mit Erfolg!
Das Bundesarbeitsgericht, das sich in der vergangenen Woche mit diesem Fall auseinandersetzen musste, stellte sich auf die Seite des verprellten Arbeitnehmers. Nach Auffassung der Erfurter Richter hat der Mitarbeiter nach § 628 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch einen Anspruch auf die Gehälter eines ganzen Jahres. Laut dieser Vorschrift kann ein Mitarbeiter auch bei einer Eigenkündigung Ersatz des durch die Aufhebung des Arbeitsverhaltens entstandenen Schadens verlangen, wenn sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten hat. Ein solches vertragswidriges Verhalten sah das höchste deutsche Arbeitsgericht darin, dass das Bauunternehmen den neuen Mitarbeiter nicht zum Geschäftsführer ernannt hatte. Hierzu sei die Arbeitgeberin aber nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen. Die Verlängerung der Probezeit sei nicht wirksam vereinbart worden.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 08.08.2002; Az.: 8 AZR 574/01 |