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Donnerstag, 8. August 2002 |
Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und für diese Zeit einen Arbeitslosen an dessen Stelle beschäftigen, erhalten mindestens 50 und höchstens 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, das für den Vertreter gezahlt wird. Die Dauer der Förderung beträgt maximal 12 Monate.
Neu gegründete Betriebe, die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen und nicht älter als zwei Jahre sind, können einen Einstellungszuschuss erhalten, wenn sie Arbeitslose einstellen, die unmittelbar vor der Einstellung mindestens drei Monate Geld vom Arbeitsamt bezogen haben. Die Stellen müssen neu eingerichtet und unbefristet sein. Die Förderung beträgt 50 Prozent des Lohns (einschl. Arbeitgeberbeiträgen) und wird für maximal 12 Monate gezahlt.
Lohnkostenzuschüsse werden bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen gewährt, die mindestens ein Jahr oder länger als arbeitslos gemeldet waren. Je nach Dauer der Arbeitslosigkeit zahlt das Arbeitsamt einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 40 bis 80 Prozent der Arbeitskosten für längstens 12 Monate.
Bedürfen Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung, zahlt das Arbeitsamt sechs Monate lang bis zu 30 Prozent des tariflichen Lohns als Ausgleich der anfänglichen Minderleistungen einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Bei schwer vermittelbaren Arbeitslosen wird 12 Monate lang ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent gezahlt.
Stellen Betriebsinhaber einen arbeitslosen Arbeitnehmer ein, der das fünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat, kann der Arbeitgeber 24 Monate mit einem Zuschuss von 50 Prozent der Arbeitskosten rechnen. |