|
Neues Schadensersatzrecht |
|
|
|
|
Sonntag, 4. August 2002 |
Seit dem 1. August gilt in Deutschland ein neues Schadensersatzrecht.
Diese Reform stößt bei vielen Autofahrern auf Unverständnis. Der ADAC sagt, was im einzelnen auf die Autofahrer zukommt.
Bei einem Unfall brauchte ein Unfallbeteiligter bisher in der Regel nicht für den entstandenen Schaden aufzukommen, wenn er nachweisen konnte, dass auch ein so genannter Idealfahrer den Schaden nicht hätte vermeiden können. Anders wird es künftig sein, wenn einer der Unfallbeteiligten zur Gruppe der nicht motorisierten, so genannten "schwächeren" Verkehrsteilnehmer zählt. Dazu gehören ältere und behinderte Menschen, aber auch Fußgänger, Radfahrer und Inline-Skater. Sie sollen durch das neue Gesetz stärker geschützt werden. Der Autofahrer haftet in diesen Fällen auch dann, wenn er sich korrekt verhalten hat. Dazu ein Beispiel: Verletzt ein Radfahrer an einer Kreuzung die Vorfahrt und kollidiert mit einem Pkw, so wird der Autofahrer nach neuem Recht aller Voraussicht nach mithaften.
Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Schmerzensgeld. Es wird künftig auch dann gewährt, wenn der Schädiger den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Kommt es allerdings als Folge von höherer Gewalt zu einem Unfall, gibt es weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld. In der Praxis könnte dies zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Motorradfahrer vom Blitz getroffen wird, stürzt und dadurch in eine Gruppe von Fußgängern geschleudert wird.
Eine weitere Neuregelung betrifft Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Psychologen haben festgestellt, dass diese mit der Einschätzung des Straßenverkehrs häufig überfordert sind. Deshalb haften Kinder bis zum zehnten Lebensjahr grundsätzlich nie für einen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug entstandenen Schaden. Bisher lag die Haftungsgrenze bei sieben Jahren. Auch hierzu ein Beispiel: Ein neunjähriges Kind fährt mit seinen Inlineskates aus einer Hofeinfahrt heraus. Es kommt zum Unfall mit einem vorbeifahrenden Kraftfahrzeug. Selbst wenn sich der Fahrer absolut vorschriftsmäßig verhalten hat und keine Chance hatte, den Unfall zu vermeiden, haftet er nach dem neuem Recht.
Auch bei der Regulierung von Sachschäden hat es Neuerungen gegeben. Mehrwertsteuer wird ab sofort nur noch dann ersetzt, wenn sie wirklich anfällt.
Wer sein Fahrzeug nicht repariert oder von privat ein Ersatzfahrzeug kauft, kann die im Sachverständigengutachten oder im Kostenvoranschlag enthaltene Mehrwertsteuer nicht beanspruchen. Wird nur teilweise repariert, so erhält der Geschädigte auch nur teilweise die Mehrwertsteuer. |