|
Nicht immer fristlose Kündigung bei Schlägereien |
|
|
|
|
Montag, 22. Juli 2002 |
Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen sind grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Trotzdem ist unter Umständen aber auch nur eine Abmahnung oder eine Um- oer Versetzung möglich. Denn: Es müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor. So kann beispielsweise einem langjährigen Mitarbeiter ein einmaliges Fehlverhalten durchaus nachgesehen werden.
Das LAG hatte die fristlose Kündigung eines seit 20 Jahren in einem Unternehmen beschäftigten Mannes aufgehoben, der nie gewalttätig aufgefallen und plötzlich in einem Streit mit einem körperlich überlegenen Kollegen handgreiflich geworden war. Das Gericht war der Ansicht, dass das Fehlverhalten in diesem Fall weder eine außerordentliche noch ordentliche Kündigung rechtfertige.
(Aktenzeichen: 7 Sa 670/01 - LAG Köln, Urteil vom 12.12.2001) |